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Autohändler haftet im Zweifel für Mängel

Tritt bei einem Gebrauchtwagen innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf ein Defekt auf und ist nicht festzustellen, ob der Mangel schon bei der Übergabe bestand, kann der Käufer sein Geld zurückverlangen. Das geht aus einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs hervor (Az. VIII ZR 259/06).

Ein Privatmann hatte von einem Gebrauchtwagenhändler ein Auto mit einem Kilometerstand von 159.100 km zum Preis von 4.490 Euro erworben. Schon nach vier Wochen stellte sich heraus, dass die Zylinderkopfdichtung des Gebrauchtwagens defekt und die Ventilstege durch Motorüberhitzung gerissen waren. Der Gebrauchtwagenhändler weigerte sich, den Wagen zurück zu nehmen. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verklagte den Händler auf Rückzahlung des Kaufpreises. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Forderungen des Klägers. Der Käufer könne vom Vertrag zurücktreten, wenn die Fahrzeugmängel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden waren. Dies sei im laufenden Verfahren nicht mehr zu klären. Von Sachmängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer auftreten, müsse man aber vermuten, dass sie schon beim Kauf vorhanden waren. Damit widersprach der Bundesgerichtshof der Auffassung der Vorinstanz, dass ein Defekt an der Zylinderkopfdichtung typischerweise jederzeit auftreten könnte und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Schluss zulasse, dass der Mangel schon bei der Übergabe des Gebrauchtwagens vorhanden war. Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies den Fall zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurück.

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Tritt bei einem Gebrauchtwagen innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf ein Defekt auf und ist nicht festzustellen, ob der Mangel schon bei der Übergabe bestand, kann der Käufer sein Geld zurückverlangen. Das geht aus einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs hervor (Az. VIII ZR 259/06).

Ein Privatmann hatte von einem Gebrauchtwagenhändler ein Auto mit einem Kilometerstand von 159.100 km zum Preis von 4.490 Euro erworben. Schon nach vier Wochen stellte sich heraus, dass die Zylinderkopfdichtung des Gebrauchtwagens defekt und die Ventilstege durch Motorüberhitzung gerissen waren. Der Gebrauchtwagenhändler weigerte sich, den Wagen zurück zu nehmen. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verklagte den Händler auf Rückzahlung des Kaufpreises. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Forderungen des Klägers. Der Käufer könne vom Vertrag zurücktreten, wenn die Fahrzeugmängel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden waren. Dies sei im laufenden Verfahren nicht mehr zu klären. Von Sachmängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer auftreten, müsse man aber vermuten, dass sie schon beim Kauf vorhanden waren. Damit widersprach der Bundesgerichtshof der Auffassung der Vorinstanz, dass ein Defekt an der Zylinderkopfdichtung typischerweise jederzeit auftreten könnte und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Schluss zulasse, dass der Mangel schon bei der Übergabe des Gebrauchtwagens vorhanden war. Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies den Fall zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurück.

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